SATZUNG
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Hofheim / Ufr. und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namen “Jugendzentrum Hofheim e.V.”
§2 Zielsetzung
Der Verein hat das Ziel einen Jugendtreff zu errichten und zu betreiben. In diesem sollen die Jugendlichen und jungen Erwachsenen befähigt werden, ihre Lebensumstände selbst zu erkennen, ihre Interessen solidarisch zu vertreten und ihre Freizeit selbst zu gestalten. Der Jugendtreff verpflichtet sich die hierfür erforderlichen Hilfen und Voraussetzungen zu schaffen. Die Mitwirkung der Jugendlichen im Vereinsleben ist sicherzustellen. Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der in §2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des §17 Steueranpassungsgesetz v. 16.10.1934 (RGB1. IS. 925) und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBl. IS. 1592). Seine Tätigkeit ist insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vermögens. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensanteile im Falle des Ausscheidens zugewandt werden. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Auslagen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die nicht durch Zwecke des §2 bedingt sind, begünstigen. Alle Mittel sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden der das 13. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme in den Verein wird durch Beitrittserklärung vollzogen. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich! (siehe auch Informationen zur Mitgliedschaft)
§6 Austritt und Ausschluss
a) durch Tod b) durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen; das ausgeschiedene Mitglied bleibt verpflichtet, die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr ungekürzt zu entrichten. c) wenn nach schriftlicher Mahnung, unter Androhung der Folgen das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder sonstiger Verbindlichkeiten ein Jahr lang in Verzug gerät. d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit nach Anhörung der Mitgliederversammlung. Ein ausgesprochener Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte (siehe auch Informationen zur Mitgliedschaft)!
§7 Beitrag
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. In besonderen Fällen können die Beiträge durch den Vorstand ermäßigt werden. Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB ist der erste Vorsitzende.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§9 Die Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
Mitgliederversammlungen sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
Zuständigkeit und Gegenstand der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts über den Vermögensstand b) Wahl der Vorstandsmitglieder c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages d) Wahl von Rechnungsprüfern e) Beschlussfassung über Anträge f) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder) g) die Entlastung der Vorstände
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. 2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstands oder wenn mindestens 10 Mitglieder solches schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen. 3) Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen hat schriftlich mit einer Frist von mindestens sieben Tagen oder durch die Tagespresse zu erfolgen. Die Tagesordnung soll dabei angegeben werden. 4) Anträge von Mitgliedern sind vom Vorstand mindestens drei Tage vor der Versammlung einzureichen.
§11 Beschlussfassung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen. Lässt sich die Beschlussfähigkeit nicht feststellen, so ist unter Beibehaltung der Tagesordnung und unter Beachtung der Frist von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder sein satzungsgemäßer Vertreter. 3) Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. 4) Über die Beschlüsse ist eine vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§12 Der Vorstand
1) Soweit Entschließungen nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, obliegt die Geschäftsführung des Vereins dem Vorstand. Der Vorstand hat dabei das Vereinsvermögen zu verwalten und die Durchführung der satzungsgemäßen Ziele sicherzustellen. 2) Der Vorstand besteht aus: – dem ersten Vorsitzenden – dem zweiten Vorsitzenden – dem Schriftführer – dem Kassier – fünf Beisitzern, wovon eine Frau im Gremium sein muss 3) Den Vorstand im Sinne von §26 BGB bilden dabei der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, das der zweite Vorsitzende und der Schriftführer von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen können, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
§13 Vorstandswahl
1) Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 2) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Für jedes Mitglied des Vorstands ist ein gesonderter Wahlvorgang vorzunehmen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Wählbar sind die Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 3) Für die Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung per Akklamation ein Wahlausschuss, der aus 3 Personen besteht, gebildet. Vor Beginn der Wahlhandlung bestimmt die Mitgliederversammlung, ob die Wahl schriftlich oder durch Handzeichen erfolgen soll. Gewählt ist derjenige, der die einfache Stimmenmehrheit erreicht!
§14 Vorstands – Beschlussfassung
1) Zu seinen Sitzungen wird der Vorstand vom ersten Vorsitzenden einberufen, der auch die Tagesordnung aufstellt. 2) Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. 3) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
§15 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2) Die Versammlung beschließt auch darüber, wem das Vereinsvermögen nach der Auflösung zufließen soll. Es soll nur für Zwecke der Jugendarbeit verwendet werden.
Eintragung in das Vereinsregister VR148 am 24. Juni 1980